Gesetze und Vorschriften | ASR A2.3
Informationen zur ASR 2.3
Die ASR A2.3 gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, um im Gefahrfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.
Unter anderem gibt sie konkrete Vorgaben bezüglich der Beschaffenheit der Fluchtwege, z.B. Mindestlänge, -breite und -höhe und der erforderlichen Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Die Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge muss entsprechend der ASR A 1.3 erfolgen.
Den genauen Wortlaut der ASR finden Sie unter www.baua.de.


Lesezeichen setzen